Verkaufsoffener Sonntag und die gesetzliche Regelung in Saarland
Die Gesetzesänderungen sind gegenüber der bisherigen Gesetzeslage am 24.
Regelung an Sonntagen
Dazu ist vier Mal jährlich ein verkaufsoffener Sonntag zulässig, allerdings nicht an Neujahr, den Oster- und Pfingstfeiertagen, Totensonntag und dem Volkstrauertag. Auch am 1. Advent ist ein verkaufsoffener Sonntag erlaubt, wenn er im Dezember liegt. Für die erlaubten vier verkaufsoffenen Sonntage im Bundesland mit seinen 1,08 Millionen Einwohnern: Waren dürfen nur an fünf zusammenhängenden Stunden verkauft werden, die Zeiten müssen außerhalb der Hauptgottesdienste liegen und sind auf 18 Uhr begrenzt.
An Kur- und Wallfahrtsorten, Apotheken, Tankstellen und Bahn- und Flughäfen fallen die Begrenzungen des Ladenschlussgesetzes ganz weg. Ausnahmen sind außerdem Geschäfte, die Blumen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren. Geschäfte, die solcherlei Waren anbieten, dürfen sonntags für die Dauer von fünf Stunden öffnen.