Verkaufsoffener Sonntag und die gesetzliche Regelung in Rheinland-Pfalz
Das Ladenschlussgesetz in Rheinland-Pfalz sieht vor, dass Geschäfte von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen.
Maximal vier mal pro Jahr und pro Gemeinde ist Geschäftsstellen ein
verkaufsoffener Sonntag gestattet, an dem sie bis zu fünf Stunden Waren anbieten können, allerdings darf die Öffnungszeit nicht zwischen 6 und 11 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für Verkaufsstellen an Bahnhöfen und Flughäfen, dort dürfen die Geschäfte auch an Sonntagen ohne zeitliche Begrenzung Waren verkaufen. Die Landesregierung darf beschließen, ob und wie lange bestimmte Waren sonntags verkauft werden dürfen. Diese Bestimmung gilt für Back- und Konditorwaren, Blumen, Zeitungen und Zeitschriften, Milcherzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte.
Kein Warenverkauf an hohen Feiertagen
An hohen Feiertagen wie Ostern, Totensonntag, dem Volkstrauertag, an den Adventssonntagen und an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, ist in Rheinland-Pfalz kein verkaufsoffener Sonntag erlaubt.
Ladenschlussgesetz für Rheinland-Pfalz »