Verkaufsoffener Sonntag und die gesetzliche Regelung in Niedersachsen
Die Regelung zum verkaufsoffenen Sonntag in Niedersachsen bleibt unverändert.
Grundsätzlich regelt das Gesetz aus dem Jahr 2007, dass Geschäfte werktags rund um die Uhr öffnen dürfen. Außerdem kann die überwiegende Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortes beantragen, dass Verkaufsstellen an bis zu vier Sonntagen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet haben dürfen, diese Regelung gilt allerdings nicht an hohen Feiertagen (Ostern, Weihnachten, Himmelfahrt, Pfingsten, Volkstrauertag, Totensonntag).
Ausnahmewaren
Folgende Waren dürfen laut Gesetz auch sonntags verkauft werden: Bäckerei- und Konditorwaren, Blumen und Pflanzen, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen, Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren.
Vor allem für Ausflugs-, Kur- und Wallfahrtsorte gelten zudem recht laxe Bestimmungen an Sonn- und Feiertagen. In den ca. 100 Ausflugsorten im 7,48-Millionen starken Einwohnerland Niedersachsen dürfen Geschäfte an mehr als 40 Sonn- und Feiertagen bestimmte Waren anbieten.