Verkaufsoffener Sonntag und die gesetzliche Regelung in Hessen
Als im Jahr 2006 das Ladenöffnungsgesetz vom Bundesgesetz auf die einzelnen Länder übertragen wurde, schlugen die Politiker aus Hessen vor, dass das neue, auf Landesebene übertragene Gesetz ab jetzt nicht mehr Ladenschlussgesetz, sondern Ladenöffnungsgesetz heißen soll.
Hauptgottesdienste gehen vor
Im 5,9 Mio-Einwohner starken Bundesland Hessen dürfen seit dem 1. Dezember 2006 Verkaufsstellen an Werktagen von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Zusätzlich ist ein verkaufsoffener Sonntag für jede Kommune pro Jahr an vier Sonntagen möglich. Dabei müssen allerdings die Zeiten der Hauptgottesdienste berücksichtigt werden. An Sonntagen dürfen die Geschäfte bis zu sechs Stunden geöffnet sein, allerdings nicht an den Adventssonntagen, am Totensonntag und Volkstrauertag, weder an den Osterfeiertagen, noch an den Weihnachtsfeiertagen und auch nicht an Fronleichnam. Dieses Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. In Hessen ist die Abschaffung des Ladenschlusses seit einiger Zeit in der Diskussion. Sonderregelungen gelten in Hessen für Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Betrieben, von Bäckereien und Konditoreien, Zeitungskiosken und Blumengeschäften. All diese Läden dürfen auch sonntags- und feiertags für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein; Tankstellen, Geschäfte an Flughäfen oder Bahnhöfen sowie Apotheken dürfen 24 Stunden Waren verkaufen.