Verkaufsoffener Sonntag und die gesetzliche Regelung in Sachsen-Anhalt
In Sachsen gilt seit dem 1.
Verkauf bestimmter Waren an jedem Sonntag
An jedem Sonntag von 7 bis 18 Uhr dürfen bestimmte Waren für die Dauer von 6 Stunden (aufteilbar) verkauft werden, dazu zählen Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren und Milcherzeugnisse; andere Waren müssen aber entweder abgedeckt werden oder aber es muss in anderer Form deutlich gemacht werden, dass diese nicht angeboten werden. Allerdings müssen hierbei die Hauptgottesdienstzeiten beachtet werden, nicht erlaubt sind auch Sonntagsverkäufe an hohen Feiertagen (Ostern, Reformationsfest, 1. Und 2. Weihnachtsfeiertag). Ein gut sichtbarer Hinweis auf die Öffnungszeiten in der jeweiligen Verkaufsstelle muss angebracht werden.
Ausnahmen gelten zudem im 4,6 Millionen Einwohner-Bundesland für staatliche anerkannte Kur- und Erholungsorte, kirchlich anerkannte Wallfahrtsorte und einzelne Ausflugsorte: hier dürfen Reisebedarfswaren, Sport- und Badeartikel, Devotionalien oder ortskennzeichnende Waren verkauft werden. Und zwar in einem Zeitraum von 11 bis 20 Uhr für die Dauer von 8 Stunden und mit gut lesbarem Hinweis auf die Öffnungszeiten.