Verkaufsoffener Sonntag und die gesetzliche Regelung in Bayern
2006 wurde beschlossen, die Regelung für ihre Ladenöffnungszeiten den einzelnen Bundesländern zu überlassen.
Veranstaltungen
Wenn die jeweilige Landesregierung es zulässt, dürfen Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet haben, doch nur, wenn der Anlass dafür ein Markt, eine Messe oder ähnliche Veranstaltung ist. Diese Veranstaltung muss allerdings einen beachtlichen Besucherstrom anziehen, beim verkaufsoffenen Sonntag darf also nicht das Offenhalten von Verkaufsstellen im Vordergrund stehen, sondern die jeweilige Veranstaltung. Allerdings wird diese Regelung, anders als in manch anderen Bundesländern, in Bayern kaum genutzt.
Bestimmte Warengruppen
Eine Ausnahme zur gesetzlichen Regelung bilden auch bestimmte Warengruppen, die an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von wenigen Stunden verkauft werden dürfen. Milch und Blumen beispielsweise dürfen für die Dauer von zwei Stunden verkauft werden, Verkaufsstellen von Back- und Konditorwaren dürfen ihre Türen an Sonn- und Feiertagen für drei Stunden öffnen, Verkaufsstellen von Zeitungen und Zeitschriften sogar für fünf Stunden. Von den allgemeingültigen Regelungen nicht betroffen sind Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen an Bahnhöfen und Flughäfen, hierbei ist allerdings zu beachten, dass nur Waren, die den Reisebedarf betreffen, verkauft werden dürfen. Für Tankstellen gilt seit dem Frühjahr 2012, dass außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten Waren nur noch an Reisende verkauft werden dürfen, also an Personen, die mit dem Auto vorfahren.